4.3. 4.3.1. Zum streitigen öffentlichen Interesse an der Enteignung von Land ab der Parzelle Nr. bbb zwecks Verbesserung der strassenmässigen Erschliessung der Parzellen Nrn. ggg, ccc und hhh führte die Vorinstanz in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden (BVURA.19.502: Erw. 7.5.4.3; BVURA.19.480: Erw. 5.3) aus, es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Erschliessung von Bauland, das Eingriffe in die Eigentumsgarantie rechtfertige. Das gelte speziell dann, wenn – wie hier – nur ein sehr kleiner Landanteil eines Grundstücks enteignet und der betroffene Eigentümer damit nur minimal in seinen Nutzungsrechten eingeschränkt werde.