Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb genehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den Strassenbau benötigt wird (Abs. 2). Der Erschliessungsplan "W. Nord" erfüllt diese Voraussetzungen und stellt damit einen Enteignungstitel gemäss § 132 Abs. 1 lit. c BauG dar. Die Enteignung von Land ab der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführerin I für den darin vorgesehenen Kurvenausbau an der W-Strasse beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage (im formellen Sinn).