Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden (§ 17 Abs. 1 BauG). Die §§ 17 Abs. 2 BauG und 5 BauV äussern sich zum möglichen Inhalt eines Erschliessungsplans, wozu namentlich Strassenlinien gehören, welche nach § 6 BauV die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege bezeichnen und jene Fläche umfassen, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist (Abs. 1). Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb genehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den Strassenbau benötigt wird (Abs. 2).