Nach Art. 19 Abs. 2 RPG und § 33 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist bzw. zeitgerecht zu erschliessen. Die Erschliessung hat grundsätzlich im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen, damit der Boden umweltschonend, Land sparend und wirtschaftlich genutzt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BauG). Mittels eines Erschliessungsplans ist die zweckmässige Erschliessung bestimmter Gebiete sicherzustellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BauG). Eine Mindestgrösse des Planungsperimeters schreibt dabei § 16 Abs. 1 BauG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin I nicht vor.