14.2 mit weiteren Hinweisen). Kaum eine oder gar keine zusätzliche Einschränkung in ihren Nutzungsrechten erfährt die Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb durch die im Erschliessungsplan "W. Nord" ebenfalls vorgesehenen Baulinien, welche grösstenteils die Einhaltung eines geringeren Strassenabstands als § 111 Abs. 1 lit. a BauG (mit 4 m) verlangen. 4.2. Das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer ist hier kaum streitig.