verwendet und zu diesem Zweck entweder vollenteignet, d.h. abparzelliert und der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde (W-Strasse) zugeschlagen, oder teilweise enteignet, d.h. mit einer Zwangsdienstbarkeit (Bau- und Fahrwegrecht) belastet werden kann. Bei einer Enteignung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie, der gemäss Art. 36 BV und bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Grundlage in einem formellen Gesetz sowie eines öffentlichen Interesses bedarf und verhältnismässig sein muss (vgl. statt vieler: BGE 141 I 211, Erw. 3.2; 130 I 360, Erw. 14.2 mit weiteren Hinweisen).