nicht Partei in einem Verfahren sei, könne nicht mit einer Nebenbestimmung verpflichtet werden. 4. 4.1. Der Erschliessungsplan "W. Nord" greift in die durch Art. 26 BV verfassungsmässig gewährleisteten Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin I ein, indem gestützt auf diesen Land ab ihrer Parzelle Nr. bbb ("neue Erschliessungsfläche") für den Ausbau der Rechtskurve der W-Strasse - 23 -