Des Weiteren wird der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin I eine ungenügende Rechtmässigkeitsprüfung und Interessenabwägung vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin I ist zudem der Meinung, ein Erschliessungsplan dürfe nicht mit einer Auflage, wie sie im Genehmigungsentscheid für den Erschliessungsplan "W. Nord" vorgesehen sei (Pflicht der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ccc zur Erstellung eines Wendeplatzes für Lastwagen angrenzend an die W-Strasse auf ihrer Parzelle), genehmigt werden. Vielmehr hätte der Erschliessungsplan korrigiert bzw. mit einem Wendeplatz am Ende der W-Strasse samt Strassen- und Baulinien und Enteignungsrecht nach § 132 BauG ergänzt werden müssen. Jemand, der