Das Verfahren der Erschliessungsplanung müsste wegen der angesprochenen Interdependenz mit demjenigen der allgemeinen Nutzungsplanung koordiniert werden. Es sei auch unverständlich, weshalb mit dem Rückzug des Baugesuchs für drei Einfamilienhäuser und zwei Dreifamilienhäuser auf der Parzelle Nr. ccc nicht gleich auch der Erschliessungsplan "W. Nord", der dadurch seine Daseinsberechtigung verloren habe, aufgehoben worden sei.