ein öffentliches Interesse rechtfertigen lasse. Wenn überhaupt, müsste die W-Strasse, die an vielen Stellen zu schmal sei und daher auszubauen wäre, als Ganzes Gegenstand der Erschliessungsplanung bilden. Entsprechend wäre der Planungsperimeter auf das gesamte Quartier W. auszudehnen. Der streitgegenständliche Erschliessungsplan "W. Nord" sei dagegen unvollständig, auch was die darin nicht enthaltenen Wasserleitungen anbelange. Gestützt auf den Fachbericht der Fachperson der Abteilung Verkehr hätte dem Erschliessungsplan "W. Nord" die Genehmigung verweigert werden müssen. Ein punktueller Erschliessungsplan nur für die Parzelle Nr. ccc verstosse denn auch gegen § 16 Abs. 1