Von dieser Ausbaumassnahme würden auch die Parzellen Nrn. ggg und hhh profitieren, indem Kehricht- und Feuerwehrfahrzeuge näher zu diesen Grundstücken zufahren könnten (vgl. zum Ganzen Planungsbericht [Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 240], S. 3). 3. Die Beschwerdeführer stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Inanspruchnahme von Land ab der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführerin I für den geplanten Kurvenausbau stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar, der sich nicht durch - 22 -