Gemeinde (§ 33 Abs. 1 BauG) allenfalls auch beschlossen werden müssen, nicht negativ präjudiziert. Die mit dem Erschliessungsplan "W. Nord" beschlossene Ausbaumassnahme berührt ihre persönlichen Interessen zweifelsohne nicht. Damit scheidet ein persönliches Interesse der vom Ausstandsbegehren betroffenen Gemeinderäte im Hinblick auf den Erschliessungsplan "W. Nord" aus und die Vorinstanz ist darin zu bestätigen, dass kein Grund bestand, den Gemeinderatsbeschluss zum Erschliessungsplan "W. Nord" wegen der Verletzung von Ausstandsregeln aufzuheben.