Die Vorinstanz schloss ein persönliches Interesse der drei vom Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin I betroffenen Gemeinderäte mit der Begründung aus, dass diese nicht im Perimeter des Erschliessungsplans "W. Nord" wohnhaft und daher von dieser Planung nicht direkt betroffen seien (Beschwerdeentscheid BVURA.19.502, Erw. 5.3.3). Was die Beschwerdeführerin I vor Verwaltungsgericht dagegen vorbringt (Beschwerde I, S. 11), vermag nicht zu überzeugen.