Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, weshalb ihnen in der Regel zugestanden wird, sich ausserhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens eine Meinung zu bilden und diese auch öffentlich kundzutun, ohne dass dadurch schon eine Ausstandspflicht begründet würde. Jedoch haben auch nichtrichterliche Amtspersonen immer dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (statt vieler: BGE 125 I 119, Erw. 3d ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011, Erw. 3.2, und 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007, Erw. 4.1; vgl. auch BGE 140 I 326, Erw. 5.2).