Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Ausstandspflicht bei politischen Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) weniger hoch als bei Richtern, weil sie aufgrund ihres Amts, anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen sind. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, weshalb ihnen in der Regel zugestanden wird, sich ausserhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens eine Meinung zu bilden und diese auch öffentlich kundzutun, ohne dass dadurch schon eine Ausstandspflicht begründet würde.