hätte, zeugt zweitens von einer unzulässigen nachträglichen Betrachtung und passt drittens auch schlecht zu ihrem Verhalten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, wo sie die Verfahrensleiterin mehrfach zur Eile anhielt, einmal sogar unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 193 und 197). Unter Würdigung der gesamten Umstände erhielten die Beschwerdeführer ein faires Verfahren und der von der Beschwerdeführerin I erhobene - 20 -