Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass von einer Verschiebung des Augenscheins bis zur zeitlich ungewissen Lockerung der Schutzmassnahmen abgesehen wurde, auch wenn sich die Verfahren durch eine solche Verschiebung im Nachhinein betrachtet nicht erheblich verzögert hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin I vor Verwaltungsgericht, während der gesamten Verfahrensdauer vom 17. Oktober 2019 bis 2. März 2021 hätten problemlos auf die drei Einwendungen aufgeteilte Parteiverhandlungen vor Ort im Freien durchgeführt werden können, übergeht erstens, dass sich die vorgeschlagene Aufspaltung aus verfahrensökonomischer Sicht nicht gerechtfertigt