Im April 2020 war für die Verfahrensleiterin nicht absehbar, wie lange die pandemiebedingten Einschränkungen und Schutzmassnahmen Geltung haben würden. Gleichzeitig hatten die Parteien ein Interesse daran, dass die Beschwerdeverfahren vorangetrieben wurden. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass von einer Verschiebung des Augenscheins bis zur zeitlich ungewissen Lockerung der Schutzmassnahmen abgesehen wurde, auch wenn sich die Verfahren durch eine solche Verschiebung im Nachhinein betrachtet nicht erheblich verzögert hätten.