Ausserdem verfasste die Fachperson der Abteilung Verkehr einen umfassenden schriftlichen Bericht (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 165–173; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 158– 166). Zu beiden Aktenstücken konnten die Parteien schriftlich Stellung nehmen und haben davon auch Gebrauch gemacht. Die Eingabe der Beschwerdeführerin I vom 2. Juni 2020 (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 151–155) zeigt, dass eine fundierte Stellungnahme zu allen relevanten Themen des Augenscheins möglich war.