Auf der anderen Seite wurden die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführer durch den Ausschluss vom Augenschein aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht schwerwiegend tangiert. Zum Augenschein bzw. zur amtsinternen Begehung vom 29. April 2020 in Anwesenheit des zuständigen Feuerwehrkommandanten, eines Mitglieds der Feuerwehr, einer Fachperson der Abteilung Verkehr des BVU, der Verfahrensleiterin und der Protokollführerin wurde eine ausführliche Aktennotiz mit Fotomaterial, welches die an der Quartierstrasse W. vorgenommenen Messungen und die Lastwagenmanöver in der Rechtskurve der Quartierstrasse abbildet (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 113–145;