Hier standen die Gesundheitsinteressen der Teilnehmenden des Augenscheins sowie das Interesse des Staates an einer wirksamen Pandemiebekämpfung als sehr gewichtige öffentliche Interessen zur Debatte. Auf der anderen Seite wurden die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführer durch den Ausschluss vom Augenschein aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht schwerwiegend tangiert.