1.6. Für die Durchführung eines Augenscheins mit limitierter Teilnehmerzahl (fünf Personen) und in Abwesenheit der Parteien führte die Vorinstanz mit der damaligen Pandemielage und den damit zusammenhängenden, vom Bundesrat verordneten Hygiene- und Vorsichtsmassnahmen legitime Gründe an (siehe dazu ausführlich Erw. 4.3 der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide sowie das Schreiben der Rechtsabteilung des BVU an die Beschwerdeführerin I vom 22. April 2020 [Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 106]).