weshalb die Vorinstanz der Empfehlung im Fachbericht, den Erschliessungsplan "W. Nord" aufzuheben und stattdessen einen Erschliessungsplan "W-Strasse" auszuarbeiten, der auch den südlichen Bereich dieser Quartierstrasse abdeckt und dort den Grundbegegnungsfall PW/PW sowie eine Ausweichstelle LW/PW rechtlich sicherstellt, nicht gefolgt ist. Die Vorinstanz befand, die Mängel im Südteil der strassenmässigen Erschliessung des Gebiets W. seien zwar in Überstimmung mit der kantonalen Fachstelle im Hinblick auf künftige Bauvorhaben im fraglichen Gebiet noch zu korrigieren bzw. zu beheben, rechtfertigten aber nicht die Auf-