Ausdruck. Damit konnten sich die Beschwerdeführer in den Beschwerden sachgerecht auseinandersetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 1.5. Auch mit Bezug auf die Verwertung des Fachberichts der Abteilung Verkehr vom 27. Juli 2020 (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 165–173) ist der Vorinstanz entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin I (Beschwerde I, S. 13 f.) keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Aus Erw. 7.5.3 der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist ersichtlich, - 18 -