167) lässt sich ohne weiteres schliessen, weshalb diese zu den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beigeladen wurden, wodurch sie Parteistellung erlangten. Indem die Vorinstanz die Eingabe der Beigeladenen vom 28. Oktober 2020 trotz des (unzutreffenden und nicht als Antrag formulierten) Hinweises der Beschwerdeführer, die betreffende Eingabe müsse wegen des Teilnahmeverzichts der Beigeladenen aus den Akten gewiesen bzw. ignoriert werden, die von den Beigeladenen darin abgegebene Wendeplatzerstellungszusicherung verwertete und zum Anlass nahm, den Erschliessungsplan "abzuändern", verlieh sie ihrer gegenteiligen Sichtweise hinreichend Ausdruck.