Diese Voraussetzungen sind hier allemal erfüllt. Aus der Begründung der Vorinstanz zu den Beiladungen der Eigentümerinnen der Parzelle Nr. ccc (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 174; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 167) lässt sich ohne weiteres schliessen, weshalb diese zu den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beigeladen wurden, wodurch sie Parteistellung erlangten.