In den Beschwerdeentscheiden wurde zwar das Anliegen der Beschwerdeführer, wonach die Eingabe der Beigeladenen vom 28. Oktober 2020 zu ignorieren bzw. aus den Akten zu weisen seien (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 193; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 192), nicht abgehandelt. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.