wurden die von der vorinstanzlich angeordneten Wendeplatzerstellungspflicht betroffenen und in eigenen Interessen berührten Beigeladenen mit Instruktionsverfügungen vom 18. August 2021 zu den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigeladen. Von einem "unverständlichen" Entscheid (Replik der Beschwerdeführerin I, S. 3) kann diesbezüglich keine Rede sein.