Die Beiladung durch die Vorinstanz, welche den Eigentümerinnen der Parzelle Nr. ccc in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Parteistellung verlieh, war erforderlich, um diese überhaupt verbindlich zur vorgesehenen Erstellung des Wendeplatzes auf der Parzelle Nr. ccc verpflichten bzw. eine entsprechende ihnen gegenüber wirksame "Abänderung" des Erschliessungsplans anordnen zu können, durch Erstreckung der Rechtskraft der Beschwerdeentscheide auf die Beigeladenen (§ 12 Abs. 2 VRPG; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.147/150 vom 7. September 2020, Erw. II/5.2, WBE.2016.57 vom 14. Dezember 2017, Erw. I/4.2, und WBE.2015.190 vom 28. Juni 2016, Erw.