Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), 07.27, S. 20). Eine Erklärung des Teilnahmeverzichts muss selbstverständlich nicht aus dem Recht gewiesen werden. Enthält sie zusätzlich Ausführungen zum Verfahren, die über einen blossen Teilnahmeverzicht hinausgehen und als aktive Mitwirkung (Stellung von Anträgen) zu werten sind, stellt sich höchstens die Frage einer Kostenbeteiligung der Beigeladenen (nach Massgabe des Unterliegerprinzips).