An deren Parteistellung ändert die Erklärung von Beigeladenen, sich nicht aktiv am Verfahren beteiligen zu wollen, um keine Kosten tragen zu müssen (vgl. § 12 Abs. 3 VRPG), nichts. Beigeladene erlangen ihre Parteistellung nicht erst durch eine aktive Teilnahme am Verfahren, ansonsten sie sich den erwünschten Rechtsfolgen der Beiladung, die Rechtswirkungen eines sie betreffenden Entscheids auf sie auszudehnen (vgl. § 12 Abs. 2 VRPG), durch ihren Teilnahmeverzicht entziehen könnten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.190 vom 28. Juni 2016, Erw. I/2.1; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen