Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 167) zu Parteien der vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (§§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 lit. d VRPG). An deren Parteistellung ändert die Erklärung von Beigeladenen, sich nicht aktiv am Verfahren beteiligen zu wollen, um keine Kosten tragen zu müssen (vgl. § 12 Abs. 3 VRPG), nichts.