1.4. Unberechtigt ist sodann der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die Eingabe der Beigeladenen in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom 28. Oktober 2020 mit der darin enthaltenen Zusicherung, auf der Parzelle Nr. ccc einen Wendeplatz zu erstellen (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 186–191; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 182–185), nicht zu den Akten nehmen und berücksichtigen dürfen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer wurden die Beigeladenen kraft der Beiladung seitens der Rechtsabteilung des BVU (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 174; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act.