Eine "Abänderung" des Erschliessungsplans nach Massgabe der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Kritik am Erschliessungsplan ist als im Antrag auf Aufhebung bzw. Nichtgenehmigung des Erschliessungsplans mitenthalten zu betrachten. Auf den von der Beschwerdeführerin I erhobenen Einwand, ein Erschliessungsplan könne nicht unter Auflagen genehmigt werden, sondern wäre entsprechend abzuändern oder zur Abänderung an den Gemeinderat zurückzuweisen gewesen, wird weiter unten, im Zusammenhang mit den materiellen Rügen gegen den Genehmigungsentscheid, zurückzukommen sein. - 16 -