1.3. Nicht zugestimmt werden kann ferner der Ansicht der Beschwerdeführer, es dürfe nicht von einer teilweisen Gutheissung ihrer Beschwerden durch die Vorinstanz ausgegangen werden, weil die Verpflichtung der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ccc zur Erstellung eines Wendeplatzes keinem ihrer Anträge entspreche. Ihr Hauptantrag lautete auf Aufhebung bzw. Nichtgenehmigung des vom Gemeinderat Q. beschlossenen Erschliessungsplans "W. Nord". Mit der Verpflichtung der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ccc, einen Wendeplatz angrenzend an die Quartier- oder Stichstrasse W. zu erstellen, und der Genehmigung des Erschliessungsplans nur unter der gleichlautenden Auflage, welche der unter ande-