die in dieser Sache ergangenen Beschwerdeentscheide auch inhaltlich Bezug genommen (Sachverhalt, Ziff. 1.3: "Aus den Beschwerdeverfahren ergeben sich insofern Änderungen der beschlossenen Vorlage, als dass die Eigentümerschaft der Parzelle ccc bei ihrer Aussage behaftet und verpflichtet wird, im Falle der Überbauung des fraglichen Grundstücks einen dem Gemeingebrauch offenstehenden Wendeplatz für Lastfahrzeuge angrenzend an die zur Parzelle führenden Stichstrasse "W." zu erstellen.") und erfolgte doch die Genehmigung unter der Auflage der in den Beschwerdeentscheiden angeordneten Verpflichtung der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ccc zur Erstellung des besagten Wendeplatzes.