1.2. Zutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführer, wonach der Plangenehmigungsentscheid (§ 27 BauG) den Beschwerdeentscheiden des BVU (§ 26 Abs. 1 BauG) zeitlich nachzugehen habe. Diese Verfahrensordnung geht unter anderem daraus hervor, dass nach § 26 Abs. 2 BauG Abänderungen, die sich aus Beschwerdeentscheiden ergeben, für die Genehmigungsbehörde verbindlich sind. Mit anderen Worten darf der Departementsvorsteher einen Sondernutzungsplan erst genehmigen, wenn von seinem Departement über die Beschwerden dagegen entschieden worden ist. Eine vor Abschluss der Beschwerdeverfahren erfolgte Genehmigung wäre insofern unbeachtlich und müsste danach wiederholt werden.