I/5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist mithin keine "Oberplanungsbehörde". 6.3. Der Vorgabe von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, wonach das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten hat, ist entsprochen worden: Die Beschwerdeinstanz (BVU) hat bei der Prüfung der Verwaltungsbeschwerden volle Kognition – einschliesslich Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle – ausgeübt (§ 52 VRPG). Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin im Verfahren - 14 -