Eine Vereinigung ist grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium möglich und keinem der Verfahrensbeteiligten erwächst aus der Vereinigung erst im Urteilszeitpunkt ein Rechtsnachteil. Es gibt keine sich widersprechenden Anträge der Beschwerdeführer, zu denen sich die jeweils andere Partei nicht hätte äussern können. Der Inhalt der Rechtsschriften lässt sogar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer ihr Vorgehen miteinander abgesprochen und aufeinander abgestimmt haben. Ihre Interessen sind denn auch gleichlaufend.