Die formelle Beschwer zur Anfechtung des Genehmigungsentscheids setzt die Teilnahme am Beschwerdeverfahren gemäss § 26 Abs. 1 BauG voraus. Beide Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen und sind dort mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen, insofern also auch formell beschwert. - 12 - 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden gegen den Genehmigungsentscheid und – im beschränkten Umfang (vgl. Erw. 1.3 vorne) – gegen die Beschwerdeentscheide ist somit einzutreten.