3. 3.1. Als Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb, welche sich innerhalb des Perimeters des Erschliessungsplans "W. Nord" befindet und wovon gemäss diesem Erschliessungsplan Land für den Ausbau der Rechtskurve der Quartierstrasse W. auf Höhe der Parzelle Nr. bbb abgetreten werden soll, ist die Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 in schutzwürdigen eigenen Interessen unmittelbar berührt und daher zur Anfechtung des Genehmigungsentscheids sowie zur punktuellen Anfechtung des sie betreffenden Beschwerdeentscheids befugt. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2021.119 als Bewohner des sich auf der Parzelle Nr. bbb befindlichen Gebäudes Nr. iii.