Mit Bezug auf die erwähnten Punkte (Verfahrensfehler und Parteikostenbemessung) ist die Anfechtung der Beschwerdeentscheide zulässig und ist dementsprechend auf die in beiden Beschwerden gestellten Anträge auf Aufhebung der Beschwerdeentscheide einzutreten. Im Übrigen kommt jedoch der Anfechtung der Beschwerdeentscheide keine eigenständige Bedeutung zu; mit der Überprüfung des Genehmigungsentscheids geht in einem solchen Fall eine inhaltliche Kontrolle der Beschwerdeentscheide (auch hinsichtlich der Kostenverlegung nach Massgabe des Verfahrensausgangs) einher (vgl. AGVE 1997, S. 284; Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.2001.00060/00100 vom 29. April 2004).