Diese Kritik zielt auf formelle Fragestellungen in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren ab. Eine weitere Rüge betrifft die Höhe der in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verlegten Parteikosten, deren Bemessung die Vorinstanz aus Sicht der Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 zu Unrecht auf die Planungskosten abstützte. Massgeblich sei die Wertsteigerung, welche die Parzelle Nr. ccc durch die Realisierung der im Erschliessungsplan "W. Nord" vorgesehenen ausgebauten - 11 - Quartierstrasse W. erfahre und schätzungsweise über eine Million Franken betrage.