Die Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 hält dafür, dass diese Eingabe ihrem Antrag entsprechend aus dem Recht zu weisen gewesen wäre. Die Vorinstanz habe diesen Antrag jedoch ignoriert und – schlimmer noch – die Wendplatzzusicherung zum Anlass genommen, den streitigen Erschliessungsplan nicht (als mangelhaft) aufzuheben und die Beschwerde dagegen nicht gutzuheissen. Durch dieses Vorgehen sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht für Behörden aufs Schwerste verletzt worden, was zur Aufhebung des Beschwer-