Des Weiteren bemängeln die Beschwerdeführer, dass in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit der Eingabe von B. und C. vom 28. Oktober 2020 (Vorakten WBE.2021.112, act. 186–191; Vorakten WBE.2021.119, act. 182–185), enthaltend deren Zusicherung der Erstellung eines Wendeplatzes auf ihrer Parzelle Nr. ccc, die Eingabe von nicht am Verfahren beteiligter Parteien berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 hält dafür, dass diese Eingabe ihrem Antrag entsprechend aus dem Recht zu weisen gewesen wäre.