1.3. Beide Beschwerdeführer kritisieren die (im Genehmigungsentscheid übernommene) Formulierung in Dispositiv-Ziffer 1 der Beschwerdeentscheide, wonach die Beschwerden teilweise gutheissen werden. Tatsächlich habe - 10 - keiner der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragt, dass die Eigentümerinnen der Parzelle Nr. ccc zu verpflichten seien, auf ihrer Parzelle einen Wendeplatz für Lastfahrzeuge angrenzend an die zur Parzelle führende Stichstrasse W. zu erstellen. Insofern sei die verwendete Formulierung tatsachenwidrig. Die Beschwerden seien vollumfänglich abgewiesen worden.