In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeentscheid des BVU, Rechtsabteilung, Bestandteil des Genehmigungsentscheids geworden (Abänderungen, die sich aus dem Beschwerdeentscheid ergeben, sind für die Genehmigungsbehörde verbindlich [§ 26 Abs. 2 BauG]). Mit der Beschwerde nach § 14 Abs. 1 BauV können somit nur noch jene Punkte des Beschwerdeentscheids angefochten werden, die nicht Gegenstand des kantonalen Genehmigungsentscheids bilden (§ 14 Abs. 2 BauV; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 366; 1997, S. 283 ff.).