16. Der Gemeinderat Q. reichte im Verfahren WBE.2021.112 am 15. November 2021 eine Duplik ein, zu der sich die A. AG mit Eingabe vom 18. November 2021 noch einmal äusserte. 17. Mit separaten Schreiben vom 17. November 2021 informierte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer darüber, dass die Durchführung eines Augenscheins vor Ort als entbehrlich beurteilt und sich die von ihnen beantragte öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK daher auf die Gelegenheit zu mündlichen Parteivorträgen im Gerichtssaal in Aarau beschränken werde. Sie sollen dem Gericht bitte mitteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihrem Antrag auf eine öffentliche Verhandlung festhielten.