9. Mit Eingabe vom 11. August 2021 machte D. Bemerkungen zur Abweisung seines Sistierungsbegehrens und den Ausführungen im begründeten Entscheid vom 8. Juli 2021. Gleichzeitig kündigte er an, dass er diesen nicht weiterziehen werde. 10. Mit Beschwerdeantworten vom 16. August 2021 beantragte der Gemeinderat Q. die kostenfällige Abweisung der Beschwerden der A. AG und von D., soweit darauf eingetreten werde. 11. Mit Instruktionsverfügungen vom 18. August 2021 wurden B. und C. zu den Beschwerdeverfahren beigeladen. Zudem wurde der Beschwerde der A. AG die aufschiebende Wirkung erteilt, nachdem sich der Gemeinderat Q. dem entsprechenden Antrag der A. AG nicht widersetzte.