6. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Sistierungsbegehren ab, erteilte der Beschwerde von D. antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und eröffnete diesen Entscheid im Dispositiv mit Kurzbegründung. Mit Eingabe vom 10. Juli 2021 ersuchte D. um Ausfertigung eines vollständig begründeten Entscheids, der ihm in der Folge zugestellt wurde.